Description
Durch das Reichsgesetz yom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genu13mitteln und Gebrauchsgegenstanden, ist der Verkauf von gesundheitsschadlichen, verdorbenen, nachgemachten oder verfalschten Nahrungs- und Genu13mitteln unter Strafe gestellt. Die endgiiltige Entscheidung dariiber, unter welchen Umstanden ein Nahrungsmittel als gesundheitsschadlich, verdorben, nachgemacht oder verfalscht. anzusehen sein wird, steht den Gerichten zu, die sich hierbei in der Regel auf das Gutachten von Sachverstandigen stiitzen miissen. Um den MiBstanden, die sich aus der widersprechenden Beurteilung von Lebensmitteln durch verschiedene Sachverstandige ergeben, Zll begegnen, sind in den Jahren 1894 bis 1902 auf Anregung und unter Mitwirkung des Kaiserlicben Gesundheitsamts von einer Kommission erfahrener Vertreter der Nahrungsmittelchemie die {raquo}Vereinbarungen zur einheitlichen Untersuchung und Beurteilung von Nahrungs- und Genu13mitteln Bowie Gebrauchsgegenstanden fUr das Deutsche Reich{laquo}*) ausgearbeitet worden, die kurze Beschreibungen der einzelnen Nahrnngs mittel und der zweckmiiBigsten Untersuchungsverfahren sowie An haltspunkte fiir die Beurteilung enthalten. Diese II Vereinbarungen (und die inzwischen auf den Jahresversammlungen der IIFreien Vereinigung Deutscher Nahrungsmittelchemikeu angenommenen Abanderungsvor schlage zu einzelnen Abschnitten der {raquo} Vereinbarungen{laquo} bilden in den meiscen Fallen, besonders fiir die aus den Kreisen der amtlichen Nahrungsmittelchemiker entnommenen gerichtlichen Sachver~tandigen, die Grundlage fiir die Beurteilung. Da die II Vereinbarungen{laquo} indessen keinen amtlichen Charakter tragen, so sind die Gerichte an die darauf gegriindeten Gutachten ebensowenig gebunden wie an diejenigen frei urteilender anderer wissenschaftlicher oder gewerblicher Sach verstandiger. Von der Ansicht ausgehend, daB in den)IVereinbarungen((den Interessen der Nahrungsmittelgewerbe und den Handelsgebrauchen nicht.