Description
Durch das Reichsgesetz vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, GenuBmitteln und Gebrauchsgegenstanden, ist der Verkauf von gesundheitsschadlichen, verdorbenen, nachgemachten oder verfalschten Nahrungs- und GenuBmitteln unter Strafe gestellt. Die endgiiltige Entscheidung dariiber, unter welchen Umstanden ein Nahrungsmittel als gesundheitsschadlich, verdorben, nachgemacht oder verfalscht. anzusehen sein wird, steht den Gerichten zu, die sich hierbei in der Regel auf das Gutachten von Sachverstandigen stiitzen miissen. Urn den MiBstanden, die sich aus der widersprechenden Beurteilung von Lebensmitteln durch verscbiedene Sachverstandige ergeben, zu begegnen, sind in den Jahren 1894 bis 1902 auf Anregung und unter Mitwirkung des Kaiserlicben Gesundheitsamts von einer Kommission erfahrener Vertreter der N ahrungsmittelchemie die {raquo} V ereinbarungen zur einheitlichen Untersuchung und Beurteilung von Nahrungs- und GenuBmitteln sowie Gebrauchsgegenstanden fiir das Deutsche Reich{laquo}*) ausgearbeitet worden, die kurze Beschreibungen der einzelnen Nahrungs mittel und der zweckmiWigsten Untersuchungsverfahren sowie An haltspunkte fUr die Beurteilung entbalten. Diese {raquo}Vereinbarungenii und die inzwischen auf den Jabresversammlungen der {raquo}Freien Vereinigung Deutscher Nahrungsmittelchemikeri(angenommenen Abanderungsvor schlage zu einzelnen Abschnitten der {raquo} Vereinbarungen Ii bilden in den meisten Fallen, besonders fiir die aus den Kreisen der amtlichen Nahrungsmittelchemiker entnommenen gerichtlichen Sachver!\tandigen, die Grundlage fiir die Beurteilung. Da die{raquo} Vereinbarungen{laquo} indessen keinen amtlichen Charakter tragen, so sind die Gerichte an die darauf gegriindeten Gutachten ebensowenig gebunden wie an diejenigen frei urteilender anderer wissenschaftlicber oder gewerblicher Sach· verstandiger.